Satzung der Langener Tafel

Satzung der Langener Tafel
vom 06.11.2003

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Langener Tafel“. Der Verein hat seinen Sitz in 63225 Langen/Hessen.
Der Verein ist Mitglied im Bundesverband Deutsche Tafel e. V.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt nach Eintragung den Zusatz e. V.

§ 2 Ziel und Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (AO). Im Rahmen dieser Zielsetzung wird die Langener Tafel durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und jurististischen Personen nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs sammeln und an hilfsbedürftige Personen entsprechend § 53 der Abgabenverordnung oder andere gemeinnützige Organisationen mit einem ähnlichen Ziel weitergeben.
Der Verein ist weder politisch noch religiös gebunden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicher Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein wird im Sinne des Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikation und Erklärungen herausgeben.

(3) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer und weiteres Hilfspersonal angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, jeder rechtsfähige Verein und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
Hat ein Mitglied mindestens 12 Monate keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von mindestens 2⁄3 der anwesenden Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: Dem/der Vorsitzenden, dem/der ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und 3 weiteren Vorstandsmitgliedern, deren Aufgaben intern geregelt sind. Diese Personen sind zugleich der geschäftsführende Vorstand.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der/die Vorsitzende, sowie der/die stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.

Der Kassenwart führt die Kasse allein. Im Falle seiner Abwesenheit ist nur der erste Vorsitzende berechtigt, die Kassenführung zu übernehmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den in § 3 benannten Gruppierungen zusammen. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht mit einer Stimme.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1⁄5 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten bzw. vom zweiten stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten bzw. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3) Eine Satzungsänderung ist mit einer Mehrheit von mindestens 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1⁄3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

(4) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse und Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§ 10 Abs. 3).

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Langen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Entsprechende Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Langen, 6. November 2003 – Änderung § 2 (1) am 25. November 2014